Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 60 Euro – Erhöhung wegen Corona

Zur Durchführung und Erleichterung der häuslichen Pflege besteht für jeden Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 1 ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Dies gilt ebenso für Pflegebedürftige, die in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 SGB (Sozialgesetzbuch) XI.

Zu den sogenannten Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zählen Produkte wie Einmalhandschuhe, Inkontinenzartikel, Hygieneartikel und Bettschutzeinlagen. Diese speziellen Pflegehilfsmittel sind aus hygienischen Gründen und aufgrund ihrer Beschaffenheit nur zum Einmalgebrauch vorgesehen. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen die Arbeit von Angehörigen und Pflegediensten unterstützen und den Pflegebedürftigen schützen.

Für eine Kostenerstattung ist im Gegensatz zu technischen und medizinischen Hilfsmitteln kein ärztliches Rezept erforderlich. Allerdings sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei der Pflegekasse zu beantragen. Die Obergrenze für Pflegekassen beträgt bei Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für gesetzlich Versicherte monatlich 40 Euro. Beihilfeberechtigte Pflegebedürftige mit einer ergänzenden privaten Krankenversicherung erhalten die Erstattung bis zum gleichen monatlichen Höchstbetrag anteilig.

Besteht nur eine private Krankenversicherung, erfolgt die Erstattung von Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gemäß der im Einzelfall vertraglich vereinbarten Regelung. Aufgrund des Mehrbedarfs durch die Coronavirus-Pandemie besteht seit dem 01.04.2020 eine zeitlich befristete Erhöhung der Obergrenze auf monatlich 60 Euro. Diese Veränderung wurde per Verordnung geregelt.

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Die Produkte zum einmaligen Verbrauch sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV aufgeführt

Die Leistungspflicht der Pflegekassen für Hilfsmittel zum Verbrauch ist in der Produktgruppe 54 festgelegt:

Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch, verschiedene Größen

Passende Bettschutzeinlagen dienen zum Aufsaugen von Körperflüssigkeiten und sorgen für Trockenheit und besseren Liegekomfort. Dadurch werden außerdem Bett und Bezug geschont.

Einmalhandschuhe und Fingerlinge:

Dadurch sollen Gefahren durch Schmutzanhaftungen oder Keime verhindert werden.

Mundschutz

Pflegebedürftiger und Pflegekraft sollen vor Tröpfchen-Übertragungen von Krankheitserregern geschützt werden.

Schutzschürzen

Einwegschürzen aus transparentem Kunststoff sind wasserabweisend und schützen vor Verschmutzungen und Nässe.

Einmallätzchen

Dadurch wird die Kleidung des Pflegebedürftigen während des Essens und Trinkens geschützt.

Desinfektionsmittel für Hände und Flächen

Zum Schutz des Pflegebedürftigen soll den Risiken von Infektionserkrankungen durch Bakterien und Viren entgegengewirkt werden. Außerdem sollen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch dazu beitragen, Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern und eine selbstständigere Lebensführung zu fördern. Ebenso sollen dadurch Erleichterungen für die Pflegeperson geschaffen werden.

Eine praktische Produkt-Variante: Gratis 60 Euro Pflegeboxen

Verschiedene Händler bieten eine praktische Zusammenstellung häufig genutzter Pflegehilfsmittel für den Einmalbedarf versandkostenfrei an. Unter Berücksichtigung der Höchstbetragsgrenze enthalten diese Pakete Schutzutensilien, um Krankheitserreger für Pflegebedürftige und Pflegekräfte zu vermeiden. Die Bestellung von Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wird absprachegemäß durch den Anbieter für den Betroffenen organisiert. Nach einem einmalig gestellten Antrag muss sich der Betroffene um nichts mehr kümmern.

Dadurch werden Pflegebedürftige oder Bevollmächtigte vom Bestellaufwand entlastet und die benötigten Pflegehilfsmittel stehen bedarfsgerecht zur Verfügung. Bei Bedarf können Veränderungen der Bestellung flexibel durchgeführt werden. Die Kosten für diese sogenannten Pflegeboxen übernimmt beim Vorliegen eines Pflegegrades die Pflegekasse. Ebenso können Pflegeboxen in Apotheken vor Ort bestellt werden, wenn diese einen Abrechnungsvertrag mit der infrage kommenden Pflegekasse geschlossen haben. Außerdem sind Bestellungen online möglich. Zu den Anbietern von Pflegeboxen zählen:

  • Curendo
  • Hysana.de
  • Sigubox
  • Pflegebox.de
  • Sanubi.de
  • Insenio

Die Anbieter verfügen über verschiedene, fertig zusammengestellte Pflegeboxen mit häufig gefragten Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. In der Regel werden 4 bis 6 Varianten angeboten. Häufig liegt bei pflegebedürftigen Menschen Inkontinenz vor. Hierbei wäre beispielsweise eine Kombination aus Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhen und Desinfektionsmitteln empfehlenswert. Bei der Auswahl einer passenden Pflegebox können Größen, Materialien und Hersteller bestimmt werden. Alternativ können die Produkte einer Pflegebox individuell kombiniert werden.

Entscheidungskriterien zur Auswahl einer Pflegebox

Da zur Beschaffung von Pflegeboxen Unterschiede zwischen den Anbietern bestehen, ist eine Auswahlentscheidung des Betroffenen notwendig. Damit eine passende Anbieterwahl getroffen werden kann, kann die Beachtung einiger Kriterien hilfreich sein:

  • Findet eine ausreichende Beratung zu den einzelnen Pflegehilfsmitteln statt?
  • Bestehen Erfahrungswerte, Kundenbewertungen, oder Ergebnisse von Vergleichstests zu Anbietern?
  • Erfolgen die regelmäßigen Lieferungen zeitgerecht und wer führt sie durch?
  • Ist ein Sendungsempfang per Unterschrift zu bestätigen?
  • Können Änderungswünsche zum Inhalt einer Pflegebox flexibel und zuverlässig umgesetzt werden? Beispielsweise könnten bei einer Vertretung der Pflegekraft andere Handschuhgrößen erforderlich sein. Außerdem könnten Unverträglichkeiten bei bestimmten Desinfektionsmitteln auftreten.
  • Finden kostenlose Serviceleistungen wie aktuelle Informationen zu Produktneuheiten oder Tipps zum Thema Pflege statt?
  • Wie sind Antrag an die Pflegekasse, Bestellvorgang und Lieferung organisiert?
  • Wie gestalten sich Unterstützung und Hilfe bei Problemen mit Anträgen oder Lieferungen? Was geschieht mit Pflegeboxen bei längerer Abwesenheit?

Vorteile einer Pflegebox

Die Nutzung von Pflegeboxen mit Hilfsmittel zum Verbrauch wird von zahlreichen Pflegebedürftigen in Anspruch genommen. Dafür sind verschiedene Vorteile einer Pflegebox ausschlaggebend:

  • Bequeme Versorgung mit passenden Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch
  • Keine regelmäßigen Bestellungen erforderlich
  • Versorgungsdefizite von Hilfsmittel zum Gebrauch sind durch pünktliche, automatische Lieferungen ausgeschlossen
  • Organisatorische Entlastung des Pflegebedürftigen durch Anbieter
  • Kostenlose Bestellmöglichkeit
  • Anbieter stehen als professionelle Ansprechpartner für Fragen zum Thema Pflegehilfsmittel zur Verfügung

Die regelmäßige Nutzung einer Pflegebox ist eine kostenfreie, praktische Lösung zum Schutz des Pflegebedürftigen vor Krankheitserregern und Verschmutzungen. Ebenso stellt die Pflegebox eine praktische Arbeitserleichterung für Pflegekräfte dar. Auf dieses Leistungsangebot sollte nicht verzichtet werden. Die meisten Anbieter von Pflegeboxen bieten außerdem einen kostenlosen Newsletter an. Dadurch erhalten Kunden regelmäßig aktuelle Informationen zum komplexen Thema Pflege.

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Gemäß § 40 Abs. 2 SGB XI trägt die Pflegekasse monatliche Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 40 Euro. Die pandemiebedingte temporäre Erhöhung auf 60 Euro ergibt sich aus § 4 Covid-19-VSt-SchutzV (Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung). Auf diese Leistung haben folgende Menschen Anspruch:

  • Beim Betroffenen muss die Pflegekasse einen Pflegegrad festgestellt haben
  • Der Pflegebedürftige lebt zuhause, in einer betreuten Wohnanlage oder einer Wohngemeinschaft
  • Der Pflegebedürftige wird (auch) von Angehörigen, Bekannten oder Freunden betreut. Eine ergänzende Pflege und Betreuung durch professionelle Pflegekräfte steht einer Antragsbewilligung nicht entgegen

Die Leistung der Pflegekasse für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wird für den Pflegebedürftigen ausschließlich als Sachleistung gewährt. Durch vertragliche Beziehungen erfolgt eine direkte Abrechnung zwischen Pflegekasse und dem Leistungserbringer der Pflegehilfsmittel. Der gesetzlich versicherte Pflegebedürftige muss zur Kostenerstattung daher nicht in Vorleistung treten.

Allerdings muss er Kosten als Eigenleistung tragen, die über die maximale Bezuschussungshöhe von monatlich 60 Euro hinausgehen. Bis zum Höchstbetrag ist jedoch für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel eine Zuzahlungspflicht durch die Regelung des § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI ausdrücklich ausgenommen. Lehnt eine Pflegekasse einen Antrag auf Pflegehilfsmittel ab, kann dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Bleibt die Pflegekasse bei ihrer ablehnenden Entscheidung, teilt sie dies in einem Widerspruchsbescheid mit. Gegen diesen besteht binnen eines Monats die Möglichkeit, Klage beim zuständigen Sozialgericht einzureichen. Dadurch entstehen keine Gerichtskosten. Lediglich im Falle einer rechtsanwaltlichen Vertretung wären Anwaltskosten zu erstatten. Ist die Klage für den Pflegebedürftigen erfolgreich, sind im Regelfall auch die Anwaltskosten nicht vom Kläger, sondern vom Prozessgegner zu bezahlen.

Die Leistungen der Pflegekasse für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden unabhängig von anderen Pflegesachleistungen erbracht. Ebenso bleibt die Höhe des Pflegegeldes hiervon unberührt. Zahlreiche pflegende Angehörige entrichten über einen langen Zeitraum die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, weil Ihnen der Anspruch an die Pflegekasse nicht bekannt ist.

Wie sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 60 Euro zu beantragen?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können von Anspruchsberechtigten bei der Pflegekasse ohne ärztliches Rezept beantragt werden. Dies gilt auch für die Zusammenstellung dieser Produkte in Pflegeboxen, die auf die individuellen Bedürfnisse abgestellt sind. Sind darin Produktvarianten enthalten, die noch nicht im Hilfsmittel-Verzeichnis der GKV aufgeführt sind, sollte eine ärztliche Begründung zur Eignung und Notwendigkeit beigefügt werden.

Dadurch können Verzögerungen oder Ablehnungen der gewünschten Bewilligung vermieden werden. Ein Antrag kann formlos oder unter Verwendung eines Vordrucks per Post oder online erfolgen. Hierzu stellen die Anbieter von Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Regelfall frankierte Briefumschläge zur Verfügung. Dadurch ist die Antragstellung für den Betroffenen kostenlos. Außerdem übersenden die Produktanbieter auf Anfrage ein Antragsformular mit einer verständlichen Ausfüllhilfe. Durch die angebotene Unterstützung bei der Antragstellung durch die Anbieter spart der Pflegebedürftige Zeit und Mühe.

Der Bearbeitungsprozess der Pflegekassen dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen. Im Falle einer Leistungsbewilligung sorgen beauftragte Anbieter für eine automatische monatliche Versorgung des Pflegebedürftigen mit einer ausgewählten Pflegebox. Bedarfsgerechten Änderungen der Zusammensetzung kann flexibel entsprochen werden. In Einzelfällen kann es zu zeitlichen Begrenzungen einer Genehmigung durch die Pflegekasse kommen.

Wie erfolgt die Bezahlung von Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Im Gegensatz zu verordneten Hilfsmitteln, die von den Krankenkassen bezahlt werden, erfolgt eine Kostenübernahme von Pflegehilfsmittel durch die Pflegekassen. Einen vorherigen Antrag auf direkte Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung können nur Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen stellen. Die Abrechnung als Sachleistung erfolgt dann zwischen Anbieter und Pflegekasse ohne nochmalige Beteiligung des Antragstellers.

Anders läuft der Bezahlprozess bei privat versicherten Personen und der Kombination Beihilfe/Privatversicherung ab. Hierbei muss der Betroffene zunächst in Vorleistung treten. Die vom Anbieter erhaltene Rechnung/Quittung muss anschließend an die jeweiligen Kostenträger eingereicht werden. Der Betrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wird dann unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen-Regelung dem Betroffenen erstattet.

Je nach Versicherer und Beihilfestelle kann dies einige Tage oder Wochen dauern. Für beihilfeberechtigte Pflegebedürftige kommt im Regelfall zum Beginn eines jeden Jahres die sogenannte Kostendämpfungspauschale zum Tragen. Diese Regelung bedeutet, dass eingereichte Rechnungen von erkrankten Beihilfeberechtigten bis zu einem bestimmten Betrag als Eigenleistung zu bezahlen sind. Erst nach Begleichung der jährlich zu berücksichtigenden Kostendämpfungspauschale erfolgen Leistungen der Beihilfestelle.

Welche Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden von den Kassen nicht übernommen?

Grundsätzlich erfolgt eine Kostenübernahme nur für die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Produkte. In begründeten Einzelfällen könnten geeignete Produktvarianten oder Marktneuigkeiten je nach ärztlicher Begründung jedoch erstattungsfähig sein. In Zweifelsfällen bietet sich eine Nachfrage beim behandelnden Arzt oder einer Beratungsstelle wie Pflegestützpunkt an.

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